Thesen zum Vortrag
»Kirchenrecht: Normensystem oder Herrschaftsinstrument« von Rechtsanwalt Aaron Albrecht (Bad Hersfeld)
gehalten am 3. Treffen der Arbeitsgruppe 79.80 am 10.03.2025 in Hannover
- Das Kirchenrecht ist aus Sicht der Institution primär ein internes Herrschafts- und Steuerungsinstrument kirchlicher Selbstordnung (Kirche als Unternehmen), während Pfarrer es vielfach irrtümlich als ein an staatliche Rechtsordnungen vergleichbares Normensystem mit eigenen subjektiven Rechten verstehen (Kirche als/im Rechtsstaat). Während der moderne öffentlich-rechtliche Rechtsbegriff in Deutschland subjektive Abwehrrechte betont, wurzelt das Kirchenrecht im Selbstverständnis institutioneller Souveränität und Rechtspositivismus. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein Spannungsverhältnis zwischen dem individuellen Rechtsverständnis vieler Pfarrer und dem Steuerungsinteresse der Kirche – ein grundlegendes Missverständnis, das viele Konflikte prägt und in der kirchlichen Bereichsöffentlichkeit weder angesprochen noch aufgelöst wird.
- Pfarrer bringen ein (in der Pfarrausbildung genährtes) rechtsstaatliches Idealverständnis in die Kirche ein, stoßen dort jedoch auf eine kirchenrechtliche Realität, in der subjektive Rechtspositionen jedenfalls nicht in durchsetzbarer Form existieren und die Kirchenverwaltung als souveräne Ordnungsmacht die Durchsetzung von Rechten letztlich selbst bestimmt. In der Kirche liegt die Souveränität bei der Institution selbst, die ohne externe Kontrolle über Ausnahmen und Rechtsanwendung entscheidet und dadurch primär organisationsbezogene Steuerung über Diskurs stellt. Dieses hierarchische Subordinationsverhältnis betrifft sowohl Pfarrer als auch Kirchengemeinden.
- Die Kirche verfolgt ein doppeltes Rechtsverständnis vom Kirchenrecht. Sie versteht das kirchliche Recht einerseits als "nicht-weltlich", als von der biblischen Schöpfungsordnung Gottes getragen (Naturrecht). In praktischen Fragen u.a. im Personalwesen (teilweise auch gleichzeitig) folgt sie hingegen einem harten Rechtspositivismus. Durch die inkonsistente und intransparente Kombination dieser Elemente werden ihre rechtlichen Entscheidungen für Pfarrer unvorhersehbar, da die Diskussionsebene beliebig ist. Diese methodische Unklarheit, gepaart mit sehr langwierigen behördlichen und gerichtlichen Verfahrensabläufen, unterminiert die Wirksamkeit eines effektiven Rechtsschutzes und erschwert eine klare rechtliche Überprüfbarkeit der kirchlichen Entscheidungen.
- Die Kirche trägt das Recht und nicht die Pfarrer, sodass selbst vermeintliche subjektive Rechte wie die Fürsorgepflicht (§ 47 PfDG.EKD) faktisch keine einklagbaren Ansprüche begründen. Das kirchliche Rechtssystem schafft damit ein deutlich spürbares Rechtsgefälle zugunsten der kirchlichen Institution gegenüber dem einzelnen Pfarrer. Die gesetzliche Fürsorgepflicht ist längst nicht mehr als eine Art unverbindliche Selbstverpflichtung als freiwillige Maßgabe der Kirche für sich selbst.
- Das kirchliche Konzept der „Ungedeihlichkeit“ erlaubt weitgehend unbegrenzte Eingriffe in das Dienstverhältnis von Pfarrern, ohne klare, überprüfbare Kriterien, sodass effektiver Primärrechtsschutz kaum möglich ist und die Kirche insoweit rechtsstaatliche Defizite aufweist. Das Ungedeihlichkeitsverfahren nach §§ 79, 80 PfDG.EKD dient als Steuerungsmechanismus der Kirchenleitung, ermangelt aber weitgehend rechtsstaatlicher Form, wodurch Pfarrer weder effektiven Primärrechtsschutz noch Anspruch auf Wiederherstellung ihrer Integrität erhalten – Kirche restituiert nicht. Dies wiegt besonders schwer, wenn eine tiefe Rufschädigung "von oben nach unten" erfolgt ist und der Pfarrer unrechtmäßig aus der Stelle gedrängt wurde.
- Die Kirche verwendet so auch den Wartestand als strategisches Instrument der Personalplanung, der dem modernen rechtsstaatlichen Verständnis fremd ist. Wird der Wartestand durch gerichtliche Hilfe des Pfarrers abgewendet (etwa im Zuge eines Disziplinarverfahrens), greift die Kirche oft auf das abstrakte und intransparente Ungedeihlichkeitsverfahren zurück, um die Rechtspositionen des Pfarrers zu umgehen und ihre institutionelle Kontrolle zu wahren (Wartestand und Ungedeihlichkeit als "Abstellgleis ohne Wiederkehr").
- Das Kirchenrecht vermittelt zwar teils formale Rechtspositionen, bleibt jedoch primär ein Herrschaftsinstrument der Kirchenleitung, das besonders in Verfahren zur Ungedeihlichkeit die fehlende Gewaltenteilung, unzureichende Überprüfbarkeit und die strukturelle Ohnmacht der Pfarrer offenbart. Damit bleibt das Kirchenrecht ein System, das zwischen normativer Ordnung und institutioneller Steuerung oszilliert – mit klarer Tendenz zur Letzteren seit etwa 30 Jahren.
Rechtsanwalt Aaron Albrecht, Bad Hersfeld, berät und vertritt Pastoren und Pastorinnen in etlichen Gliedkirchen der EKD. In diesem Artikel in der HNA vom 10.10.2025 resümiert er seine Einsichten in kirchliche Willkür und Machtmissbrauch, die Ohnmacht, die Pastoren und Pastorinnen erleben und die Verletzung grundlegender Rechte kirchlich Bediensteter. Er kritisiert den Verstoß gegen banale arbeitsrechtliche Standards durch die Kirchenleitung und das Phänomen, dass die, die Kritik an dieser Art der Personalführung üben, zur persona non grata werden.
David gegen Mobbing
Die EKD-weite Organisation D.A.V.I.D. hat sich zum Ziel gesetzt, politisch und strukturell gegen Mobbing in der evangelischen Kirche vorzugehen. Hier finden Sie Beratung und Informationen, wenn Sie sich mit einem Verfahren aufgrund einer nachhaltigen Störung, früher: Nichtgedeihlichkeitsverfahren konfrontiert sehen.
www.david-gegen-mobbing.de
Die EKD-weite Organisation D.A.V.I.D. hat sich zum Ziel gesetzt, politisch und strukturell gegen Mobbing in der evangelischen Kirche vorzugehen. Hier finden Sie Beratung und Informationen, wenn Sie sich mit einem Verfahren aufgrund einer nachhaltigen Störung, früher: Nichtgedeihlichkeitsverfahren konfrontiert sehen.
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