Start
Was wir tun
Adressen
Stellungnahmen
Quartalsbriefe
Aktuelles
Neben der Kanzel
Impressum
Datenschutz
IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

Geschäftsordnung für den Pastorenausschuss der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers


Präambel:

Der Pastorenausschuss (im Folgenden "PA" genannt/Pfarrvertretung "PV") besteht und arbeitet auf der Grundlage des Kirchengesetzes über den Pastorenausschuss vom 7.7.1982, zuletzt geändert am 12.12.2019 (im Folgenden "PAG" genannt). Er gibt sich gemäß AG §8 Abs. 1 dafür selbst folgende Geschäftsordnung:

§1 Zusammensetzung

  1. Die Bildung des PA erfolgt nach den Vorgaben des PAG. Demnach gehören ihm 9 stimmberechtigte Mitglieder an, darunter je 1 gewähltes Mitglied pro Sprengel der Landeskirche, sowie 3 berufene Mitglieder.
  2. Des Weiteren gehören dem PA als beratende, nicht-stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ein erster Stellvertreter oder eine erste Stellvertreterin für jedes stimmberechtigte Mitglied laut Absatz 1.
    2. Der oder die Schwerbehindertenbeauftragte der Pastor*innenschaft gem. PAG § 14 Abs. 3, sofern Belange der Schwerbehinderten betroffen sind.
  3. Weitere im PAG genannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gehören dem PA erst an, wenn sie gemäß PAG auf die Position derjenigen nachrücken, die sie vertreten.
  4. Mitglieder scheiden aus dem PA aus durch:
    1. Ende der Legislaturperiode (Wiederwahl ist möglich)
    2. Rücktritt auf eigenen Wunsch, der schriftlich erfolgen muss oder im Protokoll festzuhalten ist.
    3. Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als Pastor oder Pastorin innerhalb der Hannoverschen Landeskirche (Ausnahme: Bei Eintritt in den Ruhestand gilt die Mitgliedschaft bis zum Ende der Legislaturperiode weiter).
    4. Feststellung des Rücktritts durch den PA nach § 6.

§2 Leitung

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder des PA wählen zu Beginn ihrer Amtszeit auf einer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Die Leitung der Sitzung bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden obliegt dem nach Lebensjahren ältesten, anwesenden Mitglied des PA.
  2. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende scheidet aus diesem Amt aus durch
    1. Ende der Legislaturperiode.
    2. Rücktritt auf eigenen Wunsch, der schriftlich erfolgen muss oder im Protokoll festzuhalten ist.
    3. Ausscheiden aus dem PA.
    4. Abwahl durch die stimmberecht. Mitglieder des PA gemäß Abschnitt 3.
  3. Eine Abwahl des oder der Vorsitzenden oder des oder stellvertretenden Vorsitzenden während der Amtszeit kann nur von einem stimmberechtigten Mitglied des PA beantragt werden. Der Antrag ist substantiiert zu begründen, in die fristgerecht versandte Tagesordnung aufzunehmen und bedarf einer Aussprache innerhalb des Gremiums. Die Abwahl muss mit der Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden / stellvertretenden Vorsitzenden im gleichen Wahlgang durchgeführt werden.
  4. Wird die Position des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden durch einen der in Absatz 2 b oder c genannten Schritte vakant, ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Bis dahin übernimmt kommissarisch der oder die stellvertretende Vorsitzende dessen Funktion. Ist auch diese Position gleichzeitig vakant, übernimmt das nach Lebensjahren älteste, anwesende Mitglied des PA diese Funktion.
  5. Wann immer der oder die Vorsitzende neu gewählt werden muss, muss auch der oder die stellvertretende Vorsitzende neu gewählt werden.
  6. Wird nur die Position des oder der stellvertretenden Vorsitzenden vakant, ist umgehend eine Nachwahl durchzuführen. Die Amtsführung des oder der Vorsitzenden bleibt in diesem Falle unberührt.


§3 Sitzungen

  1. Sitzungen des PA finden in der Regel einmal pro Monat statt. Die Termine werden ganzjährig im Voraus geplant und allen Mitgliedern bekanntgegeben.
  2. Der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, lädt zu jeder Sitzung mindestens eine Woche im Voraus mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein. In der Tagesordnung sollen anstehende Beschlüsse erkennbar sein und wenn möglich schon vorformuliert werden. Unter "Berichte" und "Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefasst werden. Der Einladung sollen außerdem beigefügt sein: zu genehmigende Protokolle früherer Sitzungen, sowie Anlagen, die Informationen zur Vorbereitung der TOPs geben.
  3. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Zur Sitzung eingeladen werden alle Mitglieder des PA laut §1, sowie einmalige oder ständige Gäste. Der Status "Ständiger Gast" kann von den Mitgliedern des PA an Dritte verliehen werden.
  4. Die Tagesordnung einer PA-Sitzung erstellt der oder die Vorsitzende bzw. bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende gemäß den ihm oder ihr vorliegend zu verhandelnden Verhandlungsgegenständen, Anträgen, Beschlussvorlagen oder sonstigen Eingaben Dritter. Jedes Mitglied des PA kann Eingaben zur Tagesordnung machen, die zu berücksichtigen sind. Eingaben nach Versenden der Einladung werden nur bei einstimmiger Zustimmung berücksichtigt und sofern begründete Dringlichkeit vorliegt.
  5. Der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzung. Im Falle von persönlicher Betroffenheit bei einem Tagesordnungspunkt, gibt er oder sie die Sitzungsleitung an den stellvertretenden Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende oder eine andere qua Abstimmung zu bestimmende ab.
  6. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Beschlussfähigkeit des PA gemäß §4 festzustellen. Über die Sitzungen des PA ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens enthält:
    1. Alle verhandelten Tagesordnungspunkte
    2. Eine kurze Erläuterung des besprochenen Themas bei nicht selbsterklärenden Tagesordnungspunkten
    3. Alle gefassten Beschlüsse, sowie ggf. Verabredungen über deren Ausführung
    4. Alle an Einzelpersonen oder andere Instanzen delegierten Aufträge
    5. Alle abgesprochenen Termine
  7. Das Protokoll einer PA-Sitzung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Es ist jedoch allen stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern des PA ohne deren gesondertes Verlangen zugänglich zu machen.

§4 Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen)

  1. Für die Durchführung von Beschlüssen und Wahlen ist die Beschlussfähigkeit des PA erforderlich. Der PA ist auf ordentlichen Sitzungen nach §3 beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden stimmberechtigten Mitglieder und unter ihnen mindestens der oder Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden gültigen Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
  3. Es darf immer nur über einen Antrag zur Zeit abgestimmt werden. Liegen mehrere, einander ausschließende Anträge zur gleichen Sache vor, wird der in der Sache am weit gehendste Antrag zuerst abgestimmt, danach der am zweitweitesten gehende und so weiter, bis entweder ein Antrag angenommen wurde oder alle abgelehnt sind. Wahlen werden mittels eines Wahlgangs mit allen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig durchgeführt. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit aller möglichen Stimmen auf sich vereint. Erreicht dies im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin, so wird ein zweiter und ggf. ein dritter Wahlgang durchgeführt. Im dritten Wahlgang gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltung ist in allen Wahlgängen zulässig.
  4. Abstimmungen aller Art (Beschlüsse oder Wahlen) werden grundsätzlich offen durchgeführt. Wenn jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied des PA es verlangt, ist stattdessen eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  5. Rundbeschlüsse per E-Mail oder Videokonferenz außerhalb ordentlicher Sitzungen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt werden. Nur der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende darf Rundbeschlüsse initiieren. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied des PA gegen die Form des Rundbeschlusses, kann dieser nicht durchgeführt werden.
  6. Rundbeschlüsse per E-Mail oder Videokonferenz werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden gültig abgegebenen Stimmen aller amtierenden stimmberechtigten Mitglieder des PA gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

§5 Repräsentanz

  1. Der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende repräsentiert den PA außerhalb der Sitzungen gegenüber Dritten. Er oder sie ist dabei an Beschlüsse, Wahlergebnisse und getroffene Absprachen des PA gebunden.
  2. Die Repräsentanz gegenüber Dritten zu einzelnen Angelegenheiten oder Themenfeldern kann im Rahmen eines Beschlusses oder einer Wahl auch an andere Mitglieder der PA übertragen werden. Absatz 1, Satz 2 gilt dann entsprechend.

§6 Arbeitsfähigkeit

  1. Ist auf einer ordentlichen Sitzung des PA die Beschlussfähigkeit trotz ordnungsgemäßer Einladung zum selben Thema wiederholt nicht gegeben, so kann der oder Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung frühestens 1 Woche später zum selben Thema ansetzen, bei welcher der PA als beschlussfähig gilt, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des PA anwesend sind. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind auf die Folgen ihres Fernbleibens hinzuweisen.
  2. Vernachlässigt ein Mitglied des PA beharrlich seine Pflichten, soll es aufgefordert werden, sich binnen einer angemessenen Frist hierzu zu erklären. Verstreicht diese Frist ohne Antwort, soll das Mitglied binnen einer neuen angemessenen Frist zum Rücktritt aufgefordert werden. Verstreicht auch diese Frist ohne Antwort, gilt das Mitglied als zurückgetreten und scheidet aus dem PA aus.
  3. Bei Meinungsverschiedenheiten zu einem Thema innerhalb des PA kann durch den Vorsitz oder auf Antrag eines Mitglieds eine rechtliche Einschätzung eines externen Juristen oder die Position des LKA eingeholt werden.


§7 Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung wurde von den amtierenden Mitgliedern des PA im Rahmen der ordentlichen Sitzung am 2.6.2025 beschlossen. Sie kann jederzeit im Rahmen eines Beschlusses gemäß §4 geändert werden.


Wenn Sie mit uns in Kontakt treten möchten, finden Sie unter dem Menupunkt Adressen den für ihren Sprengel zuständigen Ansprechpartner.