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Stellungnahme zum Diakonengesetz


Dezember 2021
Aktenstück Nr. 110 der
25. Landessynode der
Landeskirche Hannovers
(Seitenangaben in Klammern).

I. Einleitung

Dieses Aktenstück nimmt den Auftrag auf, über die Vorarbeiten zu einem neuen Diakonengesetz zu beraten (1). Es soll dabei nicht nur darum gehen, „die bisher recht verstreuten Regelungen über den Dienst und die Ausbildung von Diakonen und Diakoninnen in einem Gesetz zusammenzuführen“, sondern dabei auch „den aktuellen Veränderungen in Ausbildung und beruflicher Tätigkeit“ dieser kirchlichen Berufsgruppe „Rechnung zu tragen“ (1). Das erstere wäre ein rein kirchenrechtlicher Auftrag der besseren Systematik und Darstellung, das zweite zielt dann auf den eigentlichen Impuls dieses Papieres, nämlich einer Anpassung der Gesetzgebung an die gegebenen Verhältnisse. Dieses Aktenstück besteht aus einer relativ kurzen Einführung (1-4), mit verschiedenen Anlagen (4-21), wobei eine „Überarbeitung von (Ver-)Ordnungen und Handreichungen zum Beruf des Diakons und der Diakonin. Überlegungen und Empfehlungen für ein Diakon innengesetz“ das zentrale Dokument darstellt. Es stammt von der Beauftragten für Diakoninnen und Diakone der Landeskirche, Frau Kerstin Dede, vom 18.03.2019.

Diese Empfehlung beginnt mit einem kurzen Überblick über die Entwicklung des Diakon*innenberufs. Es zeichnet kurz die Entwicklung von der Ausbildung der Gemeindehelferinnen bis hin zur aktuellen Lage nach. Bereits in der Einleitung zu den dann folgenden Anlagen wurde festgestellt, dass die Diakoninnen und Diakone „heute überwiegend bei den Kirchenkreisen … angestellt sind“ (2). Das markiert zweifellos eine große Veränderung, denn bis dahin war das Arbeitsfeld weitgehend auf eine Kirchengemeinde bezogen. Man kann sagen, dass auf diesem Wege diese Berufsgruppe an einem Wandel beteiligt wurde, dem in der Breite die Pastorinnen und Pastoren so nicht ausgesetzt waren. Diese enorme Veränderung gilt es zunächst wahrzunehmen und zugleich in ihrer Umstellung und Belastung auch zu würdigen. In gewisser Hinsicht bildet sie die entscheidende Voraussetzung für die wesentlichen Reformvorschläge, die dann folgen.

Zunächst gilt es aber eine entscheidende Weichenstellung in den Blick zu nehmen, die in der 22. Landessynode (Aktenstück 45) Ende der 90er Jahre auf den Weg gebracht wurde. Es war der Beschluss, die Ausbildung an der evangelischen Fachhochschule Hannover für Diakoninnen und Diakone mit einem doppelten Diplom (Religionspädagogik und soziale Arbeit) abschließen zu lassen. Diese Neuausrichtung wird in diesem Papier positiv gewertet.

II. Anstellung auf landeskirchlicher Ebene

Nun zu den beiden Grundforderungen, die in der ersten Anlage zu einem neuen Diakon*innengesetz hervortreten. Zum einen wird hier ein starkes Plädoyer für den Wechsel der Anstellungsträgerschaft von der Kirchenkreisebene hin zur Landeskirche gegeben. Schon in der 24. Landessynode wurde darüber diskutiert (8). Die Argumente Pro und Contra werden hier ausführlich dargestellt (8- 10). Die positiven Erfahrungen in der badischen Landeskirche und in Braunschweig werden für eine Anstellung bei der Landeskirche angeführt. Die Pfarrvertretung Hannover unterstützt dieses Anliegen ausdrücklich. Wir erhoffen uns davon eine bessere Vergleichbarkeit und Klarheit im Berufsprofil, eine professionelle Begleitung und Rückendeckung von seiten der Landeskirche.

Gleichwohl sollte durchaus noch einmal die Frage gestellt werden, woher der starke Wunsch der Diakoninnen und Diakone denn kommt, nicht mehr auf der Kirchenkreisebene angestellt zu werden. Dazu müsste man wiederum auf das andere Teilsystem des Kirchenkreises schauen. Wirken sich hier auch strukturelle Veränderungen innerhalb des Kirchenkreises und die Stärkung der mittleren Ebene auf das Berufserleben der Diakoninnen und Diakone aus? Für die Pastoren und Pastorinnen gilt, sie sind im Gemeindepfarramt fest in einer Kirchengemeinde verortet und ihr Dienstherr ist das Landeskirchenamt in Hannover. Arbeitsumfeld und Leitungsebene liegen zwar weit auseinander. Aber die relative Eigenständigkeit der Kirchengemeinden macht insgesamt eine gute Steuerung der Arbeit möglich. Wie sieht dies auf der Ebene des Kirchenkreises aus? Wie können Diakon*innen vor überzogenen Erwartungen geschützt werden? Wie aber kann aber auch eine professionelle und vergleichbare Arbeitsplatzbeschreibung aussehen?

III. Mitwirkung am Amt der Verkündigung

Ein zweiter Schwerpunkt der anvisierten Neujustierung des Berufes der Diakon*innen ist die Mitwirkung am Amt der Verkündigung. Hier wird zunächst festgestellt, dass der jetzige Weg, Diakon*innen stärker an der Gestaltung von Gottesdiensten zu beteiligen und ihnen einen selbstständige Mitwirkung an Kasualien zu übertragen, unbefriedigend ist. Der Hinweis darauf, dass dies zur Zeit „formal nur über die Regelung eines Lektoren- und Prädikantengesetzes“ (2) erreicht werden kann, markiert zu Recht einen Sachverhalt, der nicht zuletzt sozialpsychologisch das Gefühl einer Inferiorisierung befördern könnte. Schon in den einführenden Paragraphen dieses Aktenstückes (3.3, Seite 3) heißt es: „Es ist sinnvoll, für die Beauftragung der Diakon*innen mit der öffentlichen Verkündigung im Rahmen ihres Dienstes eine Regelung zu finden“ (3). Die „Überlegungen und Empfehlungen“ stellen deshalb am Abschluss fest : „für eine Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams … ist eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe eine wichtige Basis“. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass das Gefühl, in einem Arbeitskontext immer der zweite oder die zweite zu sein für die Berufszufriedenheit des Diakoninnen und Diakone nicht zuträglich ist. Auch kann man verstehen, dass der Zugang zu einem erweiterten Verkündigungsdienst unter der Voraussetzung einer Integration in die Lektoren- und Prädikantenausbildung ebenfalls nicht zufriedenstellend ist.

IV. Multiprofessionelle Teams

Allerdings muss dann noch einmal genau betrachtet werden, welche Ambivalenzen mit der Neuausrichtung des doppelten Berufsprofils Ende der 90er Jahre nicht nur verlängert, sondern am Ende sogar noch verfestigt worden sind. Der Beteiligung an gleichen Aufgaben müsste dann ja auch eine Vergleichbarkeit in der Ausbildung entsprechen. Der in Anlage 3 enthaltene Vorentwurf für ein Diakonengesetz scheint die bisherige Ungenauigkeit nur in die Zukunft zu übertragen. Einerseits soll für den Verkündigungsdienst eine dreijährige Berufspraxis Voraussetzung sein (§ 9, 2c), andererseits wird relativ unbestimmt „eine nachgewiesene Befähigung zur Verkündigung in Wort und Sakrament und zur Leitung des Gottesdienstes“ (§ 9 2d) (21) gefordert. Implizit wird damit ja bestätigt, dass der normale Berufsabschluss der Diakon*innen diese Qualifikation noch nicht mit einschliesst. Wenn man dementsprechend die Ausbildung von Pastorinnen und Pastoren zu denen der Diakoninnen und Diakone in Beziehung setzt, werden tatsächlich gravierende Unterschiede sichtbar. Das Theologiestudium im Hauptfach setzt das Erlernen dreier Sprachen voraus, nämlich des Lateinischen, Griechischen und Hebräischen. Dies sollen die Anfangsbedingungen für eine breite und intensive Auseinandersetzung mit der biblischen Theologie und der christlichen Lehrtradition sein. Die praktische Theologie bildet nur einen geringen Teil des Wissens, der im ersten theologischen Examen abgefragt wird. Erst im Vikariat findet eine zunehmende Praxisorientierung statt. Das doppelte Diplom der Diakonenausbildung erweckt noch den Eindruck, dass theologische und soziale Themen sich die Waage halten. Schon beim Blick auf eine Erstinformation zum Studium erkennt man allerdings, dass eigene theologische Themen nur ein Viertel der Module ausmachen (Flyer zum Studiengang Religionspädagogik und Soziale Arbeit der Hochschule Hannover Abt.V). Das verstärkt den Unterschied in den Voraussetzungen, um gemeinsam am Amt der Verkündigung teil zu haben. De facto, so könnte man sagen, sind entgegen dem Wunsch „in multiprofessionellen Teams“ (11) gemeinsam am Amt der Verkündigung teilzuhaben, die Unterschiede zwischen der Berufsgruppe der Diakon*innen und der Pastor*innen durch die Neuausrichtung der Diakonenausbildung Ende der 90er Jahre eher gewachsen als gemildert worden. Die unterschiedliche Zuordnung einmal zu einer Kirchengemeinde und dann zum Kirchenkreis hat sicher strukturell dazu auch das Seine beigetragen. Die Empfehlung, die Diakon*innen stärker am Amt der Verkündigung zu beteiligen, fordert deshalb eine nochmalige Rückfrage an den Lehrplan geradezu heraus. Im Übrigen birgt auch die unterschiedliche Bindung an den Arbeitgeber in der Berufsgruppe der Diakon*innen und reziprok der Pastorin*innen erst einmal ein Potential der Entfremdung in sich. Während diese durch ihr Studium fest an den kirchlichen Dienstherrn gebunden sind, ist das bei der anderen Berufsgruppe nicht der Fall.

V. Kernaufgaben des Diakon*innenberufes

Auf diesem Hintergrund erweist sich der am Ende der „Überlegungen und Empfehlungen“ gegebene Hinweis als durchaus ambivalent: „Die beruflichen Kompetenzen der Diakon*innen in unserer Landeskirche sind sehr breit gefächert und können für viele Aufgaben eingesetzt werden“ (11). Denn es kann durchaus als ein Widerspruch wahrgenommen werden, dass Diakon*innen für ein breites soziales Arbeitsfeld qualifiziert werden und zugleich in ihrer beruflichen Kompetenz den explizit kirchlichen Aufgaben der Pastor* innen möglichst gleichgestellt werden sollen.

Eine weitere grobe Unüberlegtheit, geradezu Widersprüchlichkeit zeigt sich in dem Ansinnen, Diakon*innen verstärkt Leitungsaufgaben in den Kirchengemeinden zuweisen zu wollen (vgl. EZ-Artikel vom 22.3.2020). Einmal müsste dann die ganze Zuordnung von Arbeitsfeld und Kirchenkreis wieder revoziert werden. Eine Überlegung, die aus ganz anderen Gründen entgegen dem Trend durchaus gestellt werden darf. Doch, wenn nach dem neuen Entwurf zu einer Kirchenkreisordnung gefordert wird, „das Superintendentenamt stärker als theologisches Amt zu profilieren“ (vgl. Aktenstück 71A, S.30), dann wäre es konsequent, dies analog auf die Leitung in den Gemeinden zu übertragen und dann auch entsprechend an eine starke theologische Kompetenz zu binden.

Wenn man im Übrigen die Ergebnisse der Freiburger Studie ernst nimmt, wäre demnach entgegen der Ausweitung des Berufsprofils der Diakon*innen durchaus eine erneute Konzentration auf die Kinder- und Jugendarbeit und der Arbeit mit Konfirmand*innen angemessen (vgl. dazu D.Gutmann, Fabian Peters, projektion2060, S.180). Wenn insgesamt die pastorale gemeindebezogene Arbeit der Pastor*innen wieder eine Aufwertung erfahren würde, sollte zugleich in gesteigerter Form das Bemühen um die nachwachsende Generation eine vermehrte Wertschätzung finden und damit eben auch die Anerkennung dessen, was Diakon*innen für unsere Kirche leisten. In den Gemeinden wird die gemeindepädagogische Kompetenz der Diakon*innen unbedingt gebraucht. Nicht nur der gemeinsame Auftrag, sondern vor allem das gemeinsame Beschenktsein durch das Evangelium sollte eine gute Zusammenarbeit vor Ort stets von Neuem möglich machen. Die Rollenklarheit über Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Berufsgruppen und die jeweils spezifischen Aufgabengfelder muss als ein weiterer Baustein einer realitätsnahen Begegnung auf Augenhöhe gelten.

Hannover, den 6.Dezember 2021

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