Stellungnahme des Pastorenausschusses zum Entwurf einer neuen Kirchenverfassung
2017
EinführungDie Begründung des Vorhabens einer neuen Kirchenverfassung kann den Pastorenausschuss nicht überzeugen. An keiner Stelle werden die angeblichen Defizite der geltenden Verfassung anhand von Beispielen verdeutlicht. Der Leser/die Leserin kann daher die behauptete Änderungsnotwendigkeit nicht in der Sache nachvollziehen, sondern muss diese glauben. Die bisherige Verfassung ist ca. 50 Jahre alt, für eine Verfassung ist das kein Alter. Etwa erforderliche Änderungen müssten von daher in die bestehende Verfassung eingearbeitet werden können. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern das kirchliche Leben in den beiden ‚Referenzkirchen‘ Nordkirche bzw. EKM, an denen man sich orientieren will, durch eine neue Verfassung einen Aufschwung genommen hätte.
Präambel
Warum steht Verheißung hier im Singular? Welche konkrete biblische Verheißung ist gemeint? Vielen Menschen dürfte nicht klar sein, welche konkrete biblische Verheißung hier genau gemeint ist.
Art.2 Satz 1:
will man die Gemeinschaft aller Christen hervorheben oder will man auf die Gemeinschaft aller reformatorischen Kirchen abstellen? Beides zusammen ist allerdings in einem Satz kaum darstellbar. Die Weltgemeinschaft der Christen ist bekanntlich weitaus größer ist als die der reformatorischen Kirchen. Evtl. sollte es in einem zweiten Satz besser heißen: "Sie fühlen sich in besonderer Weise verbunden".
Satz 2 ist u.E. sprachlich zu überarbeiten. Die Gottebenbildlichkeit gilt allen Menschen, nicht nur für Mitgliedern der Landeskirche (Satz 1) Dies lässt sich allerdings sprachlich u.E. nicht durch die Einfügung 'wie alle Menschen' heilen.
Art. 3, Abs. 3
Eine (Kirchen-)Gemeinde wird stets rechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) verfasst sein. Welchen Sinn hat dann aber die Rede von einer "Gemeinde auf Zeit" in einem Absatz, der nicht rechtlich verfasste Formen kirchlichen Lebens anspricht? An späterer Stelle (Art. 17) wird ja genau dies versucht, das kirchliche Leben außerhalb der Parochie rechtlich zu regeln. Warum dann aberhier der zusätzliche und irritierende Verweis auf kirchliches Leben in rechtlich nicht verfasster Form?
Abs. 4
Hier wird die innere und äußere Einheit derart betont, dass sich die Frage stellt, ob dies tatsächlich mit dem Subsidiaritätsgedanken, der auf Selbstverwaltung und Klärung der eigenen Angelegenheiten und auf die Unterstützung der ortsnäheren Ebene abzielt, vereinbar ist.
Um die entscheidend wichtige Eigenständigkeit der kirchlichen Handlungsebenen und Körperschaften zu wahren, sollte lediglich von einer äußeren Einheit gesprochen werden. Andernfalls wäre dies ein Einfallstor, um in Konflikten zwischen kirchlichen Handlungsebenen (binnenkirchlich) den Klagenden ein Agieren gegen die innere Einheit vorzuwerfen.
Art. 7 (1)
Bereits hier sollte – wie in der bisherigen Verfassung – festgehalten werden, dass jedes Mitglied der Landeskirche zugleich (Mit-)glied einer Kirchengemeinde ist. Man ist zunächst Mitglied einer Kirchengemeinde und dann erst Mitglied einer Landeskirche. Eine von einer Gemeindezugehörigkeit abgelöste Mitgliedschaft ist nicht bekannt und macht u.E. auch keinen Sinn.
(4) Die Rede vom „Regelfall“ ist abschwächend und öffnet Ausnahmeregelungen Tür und Tor. In der bisherigen Verfassung hieß es: jedes Glied der Landeskirche ist zugleich Glied einer Kirchengemeinde. Diese Formulierung ist u.E. beizubehalten. Umpfarrungen bleiben unbenommen.
Art. 8 (1)
Dieser sollte u. E. lauten: Mitglieder der Landeskirche und zugleich einer Kirchengemeinde … Da die Mitgliedschaft auch im Regelfall in einer Kirchengemeinde erworben wird (durch Taufe bzw. Wiedereintritt/Übertritt), sollte dies auch in der Verfassung zum Ausdruck kommen.
(2) sinngemäß ebenfalls: Die Mitgliedschaft in der Landeskirche und zugleich einer Kirchengemeinde
Abs.9 (2)
Der Satz "In besonderer Weise wendet sich die Landeskirche an junge Menschen" erscheint uns als Verfassungsbestandteil unangemessen. Vor dem Gesetz (und vor einer Verfassung) haben alle Menschen/Mitglieder gleich zu sein. Eine Priorisierung junger Menschen wäre daher eo ipso eine (nicht gewollte) Diskriminierung älterer Menschen – bei allem Verständnis dafür, speziell junge Menschen erreichen zu wollen.
Art. 10
Eine programmatische Aussage an einen Personenkreis, der diese Verfassung wohl nie zu Gesicht bekommen wird, erscheint wenig sinnvoll.
Art. 11 (4)
„Bestimmte Dienste“ erscheint uns zu unbestimmt. Zudem wäre eine solche Übertragung jedenfalls bei beruflicher Tätigkeit bedenklich. Kirchliche Mitarbeiter gehören regelmäßig der Kirche an - und dies kann auch ohne Verstoß gegen die staatliche Gesetzgebung verlangt werden. Bei einer Öffnung kirchlicher Dienste für andere Personen könnten Arbeitsrichter fortan das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit als dann diskriminierend ansehen. Zudem müsste das Verhältnis zu Art. 13 Abs. 2 Entwurf geklärt werden.
Art. 12 (1)
(3) Hier wären neben den Prädikant*innen auch die Lektor*innen zu erwähnen.
Art. 13 (1)
Hier wäre nicht nur vom Dienst, sondern auch vom Amt/Ämtern zu sprechen. Die Unterscheidung zwischen Ordination (Lebenszeitverpflichtung) und Übertragung eines Dienstes (konkrete Beauftragung) war in der Vergangenheit stets EKD-weit in allen Diskussion zum Thema Ordination betont worden. Warum sollte sie nun auf einmal wegfallen? Der zugesagte Schutz und die Förderung sollte nicht nur denen, die einen Dienst ausüben, sondern allen (also auch den Beurlaubten u.a.) zugutekommen.
Artikel 14 (2)
Wir würden an dieser Stelle die Formulierung 'selbständig im Rahmen des geltenden Rechts' (statt: in eigener Verantwortung) begrüßen, weil nur diese dem Subsidiaritätsprinzip hinreichend Ausdruck verleiht.
Artikel 16 (2)
Der Satzteil "ist geschwisterlicher Besuchsdienst" ist mißverständlich : Da der Begriff „Besuchsdienst“ im kirchlichen Sprachgebrauch bereits anderweitig besetzt ist (Gemeinde-Besuchsdienst), schlagen wir vor: "Geschwisterlicher Dienst".
Arikel 17
(1) … die (statt "eine") rechtlich verfasste Gemeinschaft. Andernfalls ergibt sich eine problematische Abwertung des Gemeindebegriffes, der dann völlig zerfließt und zu unbestimmt wird.
(2) Die Rede von ‚Personalgemeinde‘ direkt neben der Ortsgemeinde u.E. ist eine unverhältnismäßige Aufwertung dieser gegenüber der alten Verfassung, wo davon gesprochen wird, dass
a) nur ausnahmsweise und
b) nur nach Personenkreisen bestimmte Einheiten
als Personalgemeinde bezeichnet werden können.
Der Begriff der "Personalgemeinde" ohne Konkretisierung ist ambivalent und erscheint uns von daher für das Intendierte (die Stärkung nichtgemeindlicher oder übergemeindlicher Arbeitsfelder) nicht angemessen. Der Begriff ist unbedingt zu konkretisieren und enger zu fassen.
Wird der Begriff funktional, d.h. von bestimmten Aufgabenfeldern her gedacht (z.B. Studierendengemeinde), was unkritisch wäre - oder wird er von profilierten Einzelpersonen her gedacht ("geistliches Profil", freikirchliches Modell, amerikan. Vorbilder) , die sich an die Gesamtheit der Mitglieder, evtl. auch Nichtmitglieder wenden? Letzteres könnte und würde die Gemeinschaft der Ordinierten, das geschwisterliche Miteinander und u. E. auch den Zusammenhalt in der Landeskirche nachteilig beeinträchtigen.
Denn nicht selten geschieht solche Profilierung einzelner auf Kosten anderer bzw. der Gesamtkirche. Von daher sollte hier unbedingt erneut beraten werden, in welchem Maße man hier Ausnahmen von der Regel und Sondersituationen tatsächlich etablieren will. Dies gilt auch für eine mögliche Außerkraftsetzung der Art- 20-27 KVerf, die eine problematische Priorisierung einzelner Bereiche zur Folge haben könnte. Das gesamtkirchliche Interesse und der Zusammenhalt aller Beschäftigten sollte nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft darf in der Verfassung nicht nur beschworen werden, sondern sie muss durch entsprechende Rahmenrichtlinien auch geschützt und gefördert werden.
In einer Zeit knapper Ressourcen kann ansonsten ein Verteilungskampf zwischen Orts- und Personalgemeinden entstehen, der allen Ebenen der Landeskirche zum Nachteil gereichen würde. Von daher ist klarzustellen, dass generell am Prinzip der Ortsgemeinden (Parochialprinzip) festgehalten wird.
Art. 19
Ein Widerspruchsrecht muss den betr. Kirchengemeinden auch nach der Abschaffung des Kirchensenates bleiben. (Subsidiaritätsprinzip, Barmen).
Art. 21 (2) 2
Die Formulierung "er wirkt an der Besetzung von Pfarrstellen mit" erscheint uns als eine zu schwache, die Kirchenvorstände bzw. Gemeinden benachteiligende Regelung zu sein. Mindestens ist hier einzufügen: "nach Maßgabe der Kirchengesetze".
Die Gemeinden haben (im Wechsel mit der Ernennung) das Wahlrecht, durch welches die rechtliche Stellung des/er PastorsIn Die Formulierung der bish. Verfassung (… der KV hat im Rahmen des geltenden Rechts … für die Besetzung der Pfarrstellen … zu sorgen.) erscheint uns angemessener. Ein bloßes Mitwirkungsrecht dient weder den Gemeinden, den Pastoren noch der Landeskirche.
Die rechtliche Stellung des/der Pastors ergibt sich aus einer konsensualen Entscheidung vor Ort, auch bei Ernennung. Wer es mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Eigenverantwortlichkeit von Ehrenamtlichen ernst meint, kann nicht andererseits deren Rechte beschneiden bzw. eingrenzen.
Artikel 22 (2)
Ist die Herabsetzung auf das 14. Lbj. wirklich sinnvoll (bisher: 16. Lbj.)? Einerseits ist die Beteiligung junger Menschen zwar wünschenswert, andererseits hat ein derart deutliches Abweichen vom staatlichen Recht zur Folge, dass in der öffentlichen Wahrnehmung kirchliche Beteiligungsrechte sehr niedrigschwellig oder leichtfertig verliehen werden (‚Verschleuderung‘). Dies kann nicht gewollt sein.
Artikel 26 (2)
Eine sogar in der Verfassung verankerte Verpflichtung der Übertragung best. Aufgabenbereiche der Gemeinden an das jeweilige Kirchenamt erscheint uns nicht sinnvoll. Sosehr eine einheitliche Regelung bei der Verwaltung aller Kirchengemeinden erwünscht sein muss, so wenig kann doch andererseits den Kirchengemeinden das Recht benommen werden, bestimmte Dienste und Aufgaben auch fremd zu vergeben. Ggf. ergeben sich dadurch auch Kostenvorteile für die Kirchengemeinden.
Art 29 Auftrag des Kirchenkreises
(1) Der Auftrag der Kirche wird nicht allein vom Kirchenkreis, sondern v.a. von und in den Kirchengemeinden wahrgenommen. Es sollte daher nicht vom „Auftrag der Kirche“, sondern nur von „den dem Kirchenkreis zugewiesenen Aufgaben“ die Rede sein.
Da der Kirchenkreis nach derzeitiger Systematik weitgehende Verteilungsmacht über die kirchlichen Mittel besitzt und den Kirchengemeinden nur eine knappe Mindestausstattung zugewiesen wird, hat er bereits nach derzeitigem Recht äußerst große Steuerungsmöglichkeiten. Diese gehören kontrolliert und unter Aufsicht gestellt. Wer das Subsidiaritätsprinzip benennt und anerkennt, muss von daher den Kirchengemeinden auch unhintergehbare Mindestausstattungen garantieren, die nicht unterlaufen werden können. Eine unabhängige Kontrolle ist u.E. unabweisbar, damit den Gemeinden ein angemessener KiSt-Anteil zugewiesen wird. Dies sollte auch für die Mindestausstattung an Pfarrstellen gelten.
(4) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hat auch innerhalb der Kirche und für die Kirchengemeinden zu gelten. Ein Ausgleich hat im Rahmen der landeskirchlichen Finanzplanung zu erfolgen, damit nicht Begünstigter und Entscheider in eins fallen.
Die Entscheidung über die Stellenplanung sollte – wie in der bisherigen Verfassung – allein an Entscheidungen der Landeskirche gebunden bleiben (Art 36 (1) alt, weil nur so verhindert werden kann, dass weiterhin Pfarrstellen in den Kirchengemeinden zugunsten von Stabsstellen etc. des Kirchenkreises abgebaut werden und PfarrstelleninhaberInnen weiterhin unter dem Druck arbeiten müssen, dass ihre Stellen keinen Bestandsschutz genießen.
(5) Leitungsaufgaben sollten auch weiterhin von übergeordneter Stelle im LKA wahrgenommen werden, s.o.
Artikel 32
Wir fordern nachdrücklich die Beibehaltung des Begriffes Pfarrkonvent für die neue Verfassung ein. In der alten Verfassung war dieser in Art. 53 erwähnt. Dieser Artikel ist jedoch im neuen Entwurf ersatzlos gestrichen. Als Formulierung für diese Erwähnung des Konventes schlagen wir vor:
Es trifft sich regelmäßig ein Konvent der Ordinierten, der vom Superintendenten oder der Superintendentin einberufen wird.
Art 34 (1) 3
Es ist nicht ersichtlich, warum (nur) einer der beiden StellvertreterInnen des/der Sup. dem KKT angehören sollen. Wenn so sichergestellt werden soll, dass mind. einer dazugehört, ist dies auch zum Ausdruck zu bringen. Es spricht andernfalls aber nichts dagegen, dass beide StellvertreterInnen dem KKT angehören können. Die Regelung scheint im Übrigen entbehrlich, denn nur in sehr seltenen Fällen dürfte der/die Stellvertreter des Ephoren nicht ohnehin dem KKT qua Amt als Gemeindepastor angehören,
Artikel 35
(1)2. Über die Körperschaften sollte eine unabhängige Instanz die Aufsicht führen und nicht der Kirchenkreis, da niemand Richter in eigener Sache sein kann und der Kirchenkreis durch die Entwicklungen der letzten Jahre in einem Konkurrenzverhältnis zu den Gemeinden steht.
8. Es ist nicht ersichtlich, wie und warum der KKV bei der Bildung der Kirchenvorstände mitwirken soll oder gar muss. Auch dies widerspricht eklatant dem Subsidiaritätsgedanken, nachdem die nächsthöhere Einheit nur dort tätig wird, wo die basisnähere Instanz ihre Angelegenheiten nicht eigenständig zu regeln vermag.
Artikel 36
Die Bestimmung, dass unter den KKV-Mitgliedern ‚wenigstens zwei festangestellte PastorInnen‘ Mitglied zu sein haben, ist in den neuen Text zu übernehmen.
Artikel 37
Die Aufsicht anderer Stellen (sc: Landeskirchenamt) muss, wie in der bish. Verfassung , Art. 53 vorgesehen, unbedingt erhalten bleiben („unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen“) da nur so die notwendige Distanz und Unabhängigkeit für sachgemäße neutrale Entscheidungen gewährleistet werden kann.
Artikel 38
(2) der bisherige Passus "ist mit einer bestimmten Pfarrstelle verbunden" muss um der Einheit des Amtes willen beibehalten werden. Die Formulierung im Entwurf "mit einer Pfarrstelle im Kirchenkreis" kann und wird sonst im Sinne einer gemeindefreien Leitungsstelle fehlinterpretiert.
Art. 40
Um zu verhindern, dass der Kirchenkreis in die Interna der Kirchengemeinden eingreift, sollte es bei der alten Fassung (Art. 61 KVerf) bleiben, in der ausdrücklich nur die Kirchenkreistage und Kirchenkreisvorstände, nicht aber der/die Kirchenkreise selbst erwähnt werden.
43 (Personalausschuss)
Die Eingriffsmöglichkeiten und somit die Machtfülle des neuen Personalausschusses erscheint uns in vielerlei Hinsicht als zu groß. Dies gilt insbes. aus pastoraler Sicht für Punkt 7., Abs. (2),
45 (1)2
Die Erhöhung der Anzahl der berufenen Mitglieder(von 10 auf 12) läuft der Absicht und Planung entgegen, die Synode stärker demokratisch zu legitimieren und das Berufungselement zurückzudrängen. Die Zahl der Berufenen sollte reduziert und nicht erhöht werden. Die Forderung stammte aus der Synode selbst.
Art. 52
Das Amt des Landesbischofs ist nach Auffassung von PA bzw. Pfarrverein v. a. ein geistliches Amt. Dies kam in den bisherigen Punkten 2.a-f des Art. 64 (alt) zum Ausdruck. Dies sollte gestärkt werden, indem die bisherigen Passagen in die neue Verfassung übernommen werden.
Kritisch zu betrachten sind ferner (4) 4. (Festsetzung von Titeln und Dienstbezeichnungen ): darüber sollten u. E. Gremien entscheiden, nicht Einzelpersonen).
Art. 55 Regionalbischöf*innen
Die bisherige Bezeichnung Landessuperintendent*in brachte das Proprium der evangelischen Kirche und die Besonderheit dieses Amtes u. E. hinreichend zum Ausdruck. Die Bezeichnung „Regionalbischof“ erscheint uns katholisierend. Das Prinzip und der Begriff der „Geistlichen Leitung“ (wie bisher) erscheint uns wesentlich besser geeignet, die Summe der Aufgaben zu umschreiben als die Rede vom bischöflichen Dienst.
Der Passus "... für eine Zusammenarbeit aller Kräfte im Sprengel zu sorgen" (Art. 69.(2) e alt erscheint uns zentral und sollte deshalb auch Eingang in die neue Verfassung finden.
Art. 58 (Aufgaben des LKA)
Theologische Grundsatzfragen und der Öffentlichkeitsauftrag werden hier in einer Art und Weise an das LKA angebunden, dass die anderen Organe geschwächt oder in ihrem Einfluss beschränkt werden. Dies erscheint uns nicht sinnvoll. Dies gilt ebenfalls für (2).2 (Entwicklung von Konzepten)
Ferner sollte unbedingt Art. 94 (alt), der Teile des Subsidiaritätsprinzip vorsah (Anhörungsrecht nachgeordneter Aufsichtsstellen) beibehalten in den Art. 58 aufgenommen werden,
Das LKA war dem Art 92 (alt) nach eine Verwaltungsbehörde (… das LKA verwaltet …). Dies ist im Entwurf entfallen. Dadurch scheint uns eine der Kernaufgaben und –Kompetenzen des LKA nicht mehr hinreichend geregelt.
Art79 Grundsätze (Finanzverfassung)
(1) der Passus ‚ und ist in gesamtkirchlicher Verantwortung einzusetzen‘ widerspricht dem Gedanken der Subsidiarität und ist ein Einfallstor für Begehrlichkeiten, um die Mittel der Kirchengemeinden durch andere zu vereinnahmen. Sie untergräbt das Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Körperschaften und steht der verfassungsgemäßen Eigentumsgarantie entgegen.
Art 81 Finanzausgleich.
(2) Die in der bisherigen Verfassung vorgesehene Regelung, derzufolge ‚ an der Abgabenerhebung gehinderte Körperschaften (sc. Gemeinden und Kirchenkreise) durch ein Umlagerecht oder einen Rechtsanspruch auf Zuweisungen angemessen am kirchlichen Abgabenaufkommen beteiligt (werden), ist u.E. auch in die neue Verfassung zu übertragen.
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