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Ausweitung der Sonder­urlaubs­möglich­keiten für Pastor*­innen


01. Mrz. 2021
Infolge der pandemie­bedingten Ände­rung bzw. Anwendung der Niedersächsischen Sonder­urlaubs­verordnung (Nds. SUrlVO) werden auch die Sonder­urlaubs­möglich­keiten für Pastor*innen (aufgrund des Verweises in § 14 der Urlaubs­verordnung) ausge­weitet.

  • In Fällen einer schwevren Erkran­kung eines Kinvdes, welches das zwölfte Lebens­jahr noch nicht vollen­det hat oder behin­dert und auf Hilfe ange­wiesen ist oder in Fällen, um für eine*n pflege­bedürftige*n nahe*n Ange­hörige*n in einer akut aufge­tretenen Pflege­situation eine Pflege zu organi­sieren oder sicher­zustellen, ist die Möglich­keit der Inan­spruch­nahme zusätz­lichen Sonderur­laubs unter Weiter­gewährung der Bezüge eröffnet worden. Im Vorgriff auf die Änderung der Nds. SUrlVO ist den Pastor*innen und Kirchen­beamt*innen bereits Sonder­urlaub nach Maß­gabe des anlie­genden Verord­nungs­entwurfs zu gewähren. (Das Schreiben des Nieder­sächsischen Minis­teriums für Inneres und Sport vom 08.12.2020 zur Vorgriffs­regelung liegt mit dem Entwurf zur Ände­rung der Nds. SUrlVO ein­schließ­lich der Begrün­dung dazu an.)

  • In Fällen, in denen die Betreuung eines Kindes in einer Einrichtung (z. B. Kinder­tagessstätte, Schule) auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, eine alternative Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann, die Möglichkeiten des zumutbaren häuslichen Arbeitens bei der gleichzeitigen Betreuung des Kindes nicht genutzt werden kann und andere Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, kann Sonder­urlaub unter Weiter­gewährung der Bezüge gemäß § 11 Abs. 2 Nds. SUrlVO - wie in dem Schreiben des Niedersäch­sischen Minis­teriums für Inneres und Sport vom 21.01.2021 (Anlage) beschrieben – gewährt werden.


Wenn Sie mit uns in Kontakt treten möchten, finden Sie unter dem Menupunkt Adressen den für ihren Sprengel zuständigen Ansprechpartner.