Ausweitung der Sonderurlaubsmöglichkeiten für Pastor*innen
01. Mrz. 2021
Infolge der pandemiebedingten Änderung bzw. Anwendung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) werden auch die Sonderurlaubsmöglichkeiten für Pastor*innen (aufgrund des Verweises in § 14 der Urlaubsverordnung) ausgeweitet.- In Fällen einer schwevren Erkrankung eines Kinvdes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder in Fällen, um für eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine Pflege zu organisieren oder sicherzustellen, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme zusätzlichen Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Bezüge eröffnet worden. Im Vorgriff auf die Änderung der Nds. SUrlVO ist den Pastor*innen und Kirchenbeamt*innen bereits Sonderurlaub nach Maßgabe des anliegenden Verordnungsentwurfs zu gewähren. (Das Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 08.12.2020 zur Vorgriffsregelung liegt mit dem Entwurf zur Änderung der Nds. SUrlVO einschließlich der Begründung dazu an.)
- In Fällen, in denen die Betreuung eines Kindes in einer Einrichtung (z. B. Kindertagessstätte, Schule) auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, eine alternative Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann, die Möglichkeiten des zumutbaren häuslichen Arbeitens bei der gleichzeitigen Betreuung des Kindes nicht genutzt werden kann und andere Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, kann Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gemäß § 11 Abs. 2 Nds. SUrlVO - wie in dem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.01.2021 (Anlage) beschrieben – gewährt werden.
Wenn Sie mit uns in Kontakt treten möchten, finden Sie unter dem Menupunkt Adressen den für ihren Sprengel zuständigen Ansprechpartner.